Umgang mit Bauabfällen

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss die Bauherrschaft Auskunft zur Entsorgung der Bauabfälle geben. Damit sollen Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen geschützt und die Verwertung von Rückbaustoffen gefördert werden.

Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen in Baugesuchen

Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) müssen Baubewilligungsgesuche über die anfallenden Bauabfälle, deren Schadstoffbelastung sowie deren Entsorgung Auskunft geben. Alle Baugesuche, die nach dem 1. Juni 2018 eingereicht werden, unterstehen den neuen Bestimmungen.

Das Zusatzformular «Entsorgung Bauabfälle» und der dazugehörige Kommentar helfen dabei, eine umfassende Übersicht zu den geforderten Angaben und Dokumenten zu erhalten, vor allem auch bezüglich der Anforderungen durch Art. 16 bis 19 VVEA. Für eine bessere Übersicht zum richtigen Umgang mit Bauabfällen können Planerinnen und Planer, Bauherrinnen und Bauherren und kommunale Bauverwaltungen das nachfolgende Merkblatt konsultieren.

Formulare und Informationen für die verschiedenen Bauabfälle im Baugesuch

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Für Bauvorhaben, die in einem Gebiet* mit Pflicht zum Bahntransport liegen und bei denen mehr als 25'000 Festkubikmeter Aushub anfallen, ist das Zusatzformular «Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung - Nachweis der Aushubmenge» auszufüllen und mit der Baubewilligung einzureichen.

(* Bezirke: Affoltern, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster, Winterthur und Zürich sowie Gemeinden: Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon, Regensdorf, Rümlang und Wallisellen.)

Liegt die massgebende Aushubmenge (netto) über 25 000 Festkubikmeter, hat die Bauherrschaft vor Baufreigabe dem AWEL ein Transportkonzept gemäss § 5 der Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) einzureichen. Die Genehmigung des Transportkonzepts durch das AWEL ist Voraussetzung für die Baufreigabe.

Ergänzungen und Präzisierungen zum AWEL-Leitfaden für Bauherren zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung:

Kann eine Übererfüllung beim Bahntransport für Gesteinskörnung dem Bahntransport für Aushub angerechnet werden?

Nein. Die Bahntransportpflicht muss separat je für Aushub und Gesteinskörnung erfüllt werden.

Können belastete Böden, die per Bahn entsorgt werden, an die Bahntransportpflicht angerechnet werden?

Nein. Bodenmaterial unterliegt nicht der Pflicht zum Bahntransport. Ein allfälliger Bahntransport wäre freiwillig und kann nicht an den Bahntransport für Aushub oder Gesteinskörnung angerechnet werden.

Fällt Boden, welcher bei einem Projekt auf die Baustelle zugeführt wird, unter die Bahntransportpflicht für Gesteinskörnung?

Nein.

Fällt Gesteinskörnung in zugeführtem Aushubmaterial (für Gelände- und Umgebungsarbeiten) unter die Bahntransportpflicht?

Nein.

Welche Transporte / Verwertungen werden der Bahntransportpflicht angerechnet, auch wenn der Transport mit LKW erfolgt?

Hinweis: Die Transporte / Verwertungen müssen im Transportkonzept beschrieben sein oder im Fall von nachträglichen Anpassungen vorgängig dem AWEL gemeldet werden. Ohne vorgängige Information werden die Transporte nicht als Bahntransporte angerechnet.

  • Vor-Ort-Gewinnung von Gesteinskörnung aus Aushub. Die gewonnene Gesteinskörnung wird beim Aushub als Bahntransport angerechnet. Die Aufbereitung vor Ort wird virtuell mit einer Aufbereitung in einer nassmechanischen Anlage verglichen. Es muss nur die Differenz zur theoretischen Verwertungsquote in einer nassmechanischen Aufbereitungsanlage mit der Bahn transportiert werden.
  • Transport von Aushub (verschmutzt oder unverschmutzt) zu einer Aufbereitungsanlage für Aushub im Umkreis von 50 km von der Baustelle.
  • Transport von Aushub verschmutzt zu einer Deponie im Perimeter des Gebietes mit Bahntransportpflicht unter der Voraussetzung, dass die Behandlungsregel des AWEL eingehalten wird.
  • Transport von Aushub verschmutzt zu einer Deponie im Umkreis von 15 km von der Baustelle unter der Voraussetzung, dass die Behandlungsregel des AWEL eingehalten wird.
  • Transport von Aushub unverschmutzt zur Verwertung auf einer anderen Baustelle im Perimeter des Gebietes mit Bahntransportpflicht oder im Umkreis von 15 km von der Baustelle.
  • Einsatz von rezyklierter oder aus Aushub gewonnener Gesteinskörnung.

In § 4 Abs. 3 BTV heisst es: «Die Pflicht zum Bahntransport ist erfüllt, wenn ein erheblicher Teil der Transportstrecke […] mit der Bahn oder mit dem Schiff zurückgelegt wird.». Wie wird «erheblicher Teil der Transportstrecke» in der Umsetzung ausgelegt?

Das AWEL versteht den Begriff «erheblich» funktional. D.h. in der Umsetzung soll die Entlastung der Süd-Nord-Verkehrsachse erreicht werden. Entscheidend ist daher der Bahntransport ab Umschlagplatz auf der Süd-Nord-Achse und nicht eine zu erreichende Relation von LKW- zu Bahntransportstrecken.

Welche Arten von zugeführter Gesteinskörnung müssen bei der Bahntransportpflicht berücksichtigt werden?

Für die Bahntransportpflicht ist der Einsatz von Gesteinskörnungen für folgende Arbeitsgattungen gemäss Baukostenplan (BKP) zu berücksichtigen:

Rohbau 1 und Umgebung wie z.B.:

  • Kiestransporte für Betonmischer /-fabrikation vor Ort
  • Beton-/ Magerbeton- / Kiesschüttungstransporte
  • Umgebungsarbeiten wie Asphaltbeläge, Kiesschüttungen etc.

Ausgenommen sind alle anderen Bauteile und Baumaterialien (z. B. Unterlagsböden, Terrazzoböden etc., sprich: Rohbau 2, Ausbau 1 und 2).

Auf der Baustelle eingesetzte vorfabrizierte Bauelemente sind von der Bahntransportpflicht ebenfalls ausgenommen.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Abfallwirtschaft

Adresse

Weinbergstrasse 34
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 39 49

Sekretariat


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13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
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13.30 bis 16.00 Uhr

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Medienstelle der Baudirektion

Adresse
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8001 Zürich
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